Bekanntmachung des Landratsamtes Lichtenfels

30. Sep 2026

zur Änderung und Ergänzung der Bekanntmachung des Landratsamtes Lichtenfels vom 24.01.2022 zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Kronach ermittelten Überschwemmungsgebiets am Kellbach, Gewässer III. Ordnung, auf dem Gebiet des Marktes Ebensfeld

Das Landratsamt Lichtenfels hat im November 2020 vom Wasserwirtschaftsamt Kronach Unterlagen für die vorläufige Sicherung und Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Kellbach, Gewässer III. Ordnung, erhalten. Auf Grundlage dieser Unterlagen und Karten vom 15.06.2020 wurde das Überschwemmungsgebiet am Kellbach mit Bekanntmachung vom 24.01.2022, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3 des Landkreises Lichtenfels vom 28.01.2022, vorläufig gesichert. Kurz darauf wurde das Verfahren zur amtlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebiets eingeleitet.

In der Zwischenzeit haben sich jedoch aufgrund aktuellerer Bestimmungsmethoden sowie der Erarbeitung eines Sturzflut-Risikomanagements neue Erkenntnisse zu den überfluteten Bereichen und den Überschwemmungsgebietsgrenzen ergeben, aufgrund derer eine Änderung bzw. Anpassung der ursprünglichen Festsetzungsunterlagen erforderlich war. Unter anderem konnte damit auch das Überschwemmungsgebiet der Seitengewässer Zeitelbach, Kümmelbach und Froschbach ermittelt werden. Die angepassten und ergänzten Festsetzungsunterlagen liegen dem Landratsamt Lichtenfels nun vor.

Dies macht die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets am Kellbach vom 24.01.2022 erforderlich:


Grundlage der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets am Kellbach mit den Seitengewässern Zeitelbach, Kümmelbach und Froschbach von Fluss-Kilometer 0,000 bis Fluss-Kilometer 6,900, Gewässer III. Ordnung, bilden die Unterlagen des Wasserwirtschaftsamtes Kronach vom 22.05.2026. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der dieser Bekanntmachung beiliegenden Übersichtskarte, welche Bestandteil dieser Bekanntmachung ist, im Maßstab M 1 : 18.500 in blauer Farbe dargestellt. Die zugehörigen vier Detailkarten im Maßstab je 1 : 2.500 können bei folgenden Behörden täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet unter

https://www.lkr-lif.de/landratsamt/umwelt/wasserrecht/14434.Vorlaeufige-Sicherung-und-Festsetzung-des-Ueberschwemmungsgebiets-am-Kellbach-mit-den-Seitengewaessern-Zeitelbach-Kuemmelbach-und-Froschbach-auf-dem-Gebiet-des-Marktes-Ebensfeld.html

eingesehen werden:

· Landratsamt Lichtenfels, Sachgebiet Umweltzentrum, Dienstgebäude Kronacher Str. 28, 96215 Lichtenfels,

· Markt Ebensfeld, Rinnigstraße 6, 96250 Ebensfeld.

Damit gilt das Überschwemmungsgebiet am Kellbach und den genannten Seitengewässern auf Grundlage der Unterlagen und Karten vom 22.05.2026 als vorläufig gesichertes Gebiet gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayWG.

An den in der Bekanntmachung vom 24.01.2022 aufgeführten Rechtsfolgen, die aufgrund der vorläufigen Sicherung gelten, haben sich keine Änderungen ergeben. Diese Regelungen sind nun auch auf den Flächen einschlägig und zu beachten, die im Zuge dieser Anpassung neu zum vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet hinzukommen.

Dazu im Einzelnen:

Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) untersagt. Das Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Ausnahmsweise kann das Landratsamt Lichtenfels abweichend von genanntem Verbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.

Nach § 78 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,

2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes

und

3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Dies gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG).

Im Einzelfall kann das Landratsamt Lichtenfels abweichend von § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB gemäß § 78 Abs. 5 WHG genehmigen, wenn

1. das Vorhaben

a) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

b) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

c) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

d) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78 Abs. 5 Satz 2 WHG).

Gemäß § 78a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ebenfalls untersagt:

1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,

2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,

4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,

7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die zuvor genannten Verbote nach § 78a Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Das Landratsamt Lichtenfels kann im Einzelfall abweichend von den zuvor genannten Verboten Maßnahmen zulassen, wenn

1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,

2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und

3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der zuvor genannten Nummern 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78a Abs. 2 Satz 3 WHG). Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden (§ 78a Abs. 2 Satz 2 WHG).

Nach § 78a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 WHG sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr Gegenstände nach § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

Nach § 78c Abs. 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten. Das Landratsamt Lichtenfels kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere die Anforderungen nach § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen. Für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten insbesondere die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV. Zudem haben Betreiber prüfpflichtiger Anlagen gemäß § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten.

Die aktualisierte vorläufige Sicherung stellt die Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamtes Lichtenfels über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets per Rechtsverordnung dar. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, wobei diese Frist mit Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 24.01.2022 im Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels am 28.01.2026 zu laufen begonnen hat und durch diese Anpassung nicht unterbrochen wird bzw. nicht wieder von Neuem zu laufen beginnt. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Lichtenfels höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 5 BayWG).

Weitere Informationen:

Ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden im Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Unter www.iug.bayern.de sind auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren zu finden. Wasserspiegellagen sind beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu erfragen.

Lichtenfels, den 28.07.2026

gez.

Christine Münzberg-Seitz

Abteilungsleiterin

Cookie Hinweis

Der Markt Ebensfeld braucht für einzelne Datennutzungen Ihre Einwilligung, um Ihnen unter anderem Informationen zu Ihren Interessen anzuzeigen.